Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

    Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

    Beschreibung

    Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

    Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

    • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
    • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
    • Wiederannahme des Geburtsnamens

    Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

    Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

    Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

    Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

    Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

    Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    zuständige Stelle

    • Kreisfreie Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden sowie Ämter, die Sitz eines Standesamtsbezirks sind (Standesämter)
      (in dessen Zuständigkeitsbereich eine antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat)
    • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
      Schönstedtstraße 5
      13357 Berlin
      Telefon: 030 115
      (wenn kein örtliches Standesamt zuständig ist)

    Zuständigkeit

    • Kreisfreie Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden sowie Ämter, die Sitz eines Standesamtsbezirks sind (Standesämter)
      (in dessen Zuständigkeitsbereich eine antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat)
    • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
      Schönstedtstraße 5
      13357 Berlin
      Telefon: 030 115
      (wenn kein örtliches Standesamt zuständig ist)

    Ansprechpartner

    Für Storkow (Mark) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

    mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Voraussetzungen

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen

    Verfahrensablauf

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Für die Namen können Kosten entstehen.

    Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 23 - Personenstandsrecht 29.07.0013 am 13.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.06.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Namensführung, Familienname, Ehename, Ehe im Ausland, Name, Nachname

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)