Erdaufschluss Einstellung oder Beseitigung Anordnung
Sie führen eine tiefe Bohrung oder sonstige Erdarbeiten durch? Dann kann die Behörde Sie in bestimmten Fällen dazu auffordern, dass Sie den Erdaufschluss, trotz zuvor erteilter Erlaubnis, stoppen oder beseitigen.
Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet.
Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.
Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
zuständige Stelle
örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden
Ansprechpartner
Für Kreis Oberspreewald-Lausitz (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
- Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
- Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)  am 01.02.2024
Stichwörter
Grundwasserwärmepumpen, Altlastenerkundung, Bohranzeige, Grundwassermessstelle, Baugrundsondierung, Brunnen, Bohrung, Geophysikalische Untersuchung, Ingenieurgeologische Untersuchung, Hohlraumerkundung, Erdarbeiten, Baugrunduntersuchung, Altbergbauerkundung, Pfahlgründung, Kellerbau, Bodeneingriff, Erdaufschluss, Rohstoffe, Bauvorhaben, Grundwasser, Kartierung