Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

    Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

    Sie sind bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie die Bohrung vorab gemeldet haben oder nicht, die zuständige Behörde informieren.

    Beschreibung

    Wenn Sie bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden. Die Anzeige ist in jedem Fall notwendig, unabhängig davon, ob die Bohrung vorher bei der zuständigen Behörde gemeldet wurde oder nicht. 

    Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

    Ansprechpartner

    Für Schönwalde-Glien wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Land Brandenburg:

    Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein.

    Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

    Voraussetzungen

    Land Brandenburg:

    Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

    Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Land Brandenburg:

    Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und trifft ggf. Anordnungen.

    Die zuständige Behörde hat die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

    Fristen

    Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. 

    Land Brandenburg:

    Die unbeabsichtigte Erschließung ist unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

    Kosten

    Gebühr ab 26.00 EUR bis 511.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 01.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    unbeabsichtigte Grundwassererschließung, Erdarbeiten, Ingenieurgeologische Untersuchung, Kellerbau, Rohstoffe, Grundwassererschließung, Altlastenerkundung, Grundwasser, Pfahlgründung, Altbergbauerkundung, Kartierung, Brunnen, Geophysikalische Untersuchung, Grundwasserwärmepumpen, Bohranzeige, Baugrundsondierung, Bodeneingriff, Hohlraumerkundung, Baugrunduntersuchung, Bauvorhaben, Grundwassermessstelle, Erdaufschluss, Bohrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English