Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

    Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

    Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

    Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

    Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

    • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung 
    • Altlastenerkundung 
    • Brunnen
    • geochemische Untersuchung
    • geophysikalische Untersuchung
    • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
    • Bohrung und Pump-  beziehungsweise Schluckversuch
    • Grundwassermessstelle 
    • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
    • Kartierung (außer Basisbohrung)
    • Rohstofferkundungsbohrung
    • sonstige Aufschlusszwecke

    Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

    Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

    Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

    Ansprechpartner

    Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz - Untere Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordpromenade 4a

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr * Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9350(wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-2628(Überschwemmungsgebiete)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-2632(Gewässerunterhaltung)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9331(Erdaufschlüsse)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9309(Kläranlagen)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9327(Gewässerunterhaltung)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9353(Betriebswasserwirtschaft)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-9329(Niederschlagsentwässerung)

    Fax: +49 3535 46-2657

    E-Mail: umweltamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Land Brandenburg:

    Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

    Voraussetzungen

    Land Brandenburg:

    Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Land Brandenburg:

    Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige.

    Nach Ablauf eines Monats kann mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat

    Antragsfrist: 1 Monat (Die Arbeiten sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.)

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

    Kosten

    Gebühr ab 26.00 EUR bis 511.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Geothermie, Ingenieurgeologische Untersuchung, Baugrunduntersuchung, Kartierung, Kellerbau, Bohrung, Erdarbeiten, Grundwasser, Pfahlgründung, Brunnen, Rohstoffe, Baugrundsondierung, Grundwassermessstelle, Altbergbauerkundung, Bohranzeige, Geophysikalische Untersuchung, Erdaufschluss, geochemische Untersuchung, Altlastenerkundung, Hohlraumerkundung, Bauvorhaben, Bodeneingriff

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de