Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei vorhandener Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen

    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei vorhandener Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen

    Wenn Sie als jagdliche Vereinigung eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen, müssen Sie dies beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als jagdliche Vereinigung eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen, müssen Sie dies beantragen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte erteilt (Voreintrag).

    Mit dem Voreintrag haben Sie ein Jahr Zeit, die eingetragene Waffe zu erwerben.

    Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe müssen Sie nur angeben, welche Art von Waffe mit welchem Kaliber sie erwerben möchten. Weitere Angaben, wie Hersteller und genaues Modell sind zunächst nicht erforderlich. Diese Angaben müssen Sie erst dann machen, wenn Sie die Waffe erworben haben und ihrer Verpflichtung zur  Anzeige des Erwerbs der Waffe bei der zuständigen Behörde nachkommen. Der Waffenhändler muss das Überlassen der Waffe an Sie ebenfalls anzeigen.

    Sie müssen nachweisen, dass Sie die Waffe, die Sie erwerben wollen, sicher aufbewahren können.

    Land Brandenburg:

    Wenn Sie als jagdliche Vereinigung eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen, müssen Sie dies beantragen. Die zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe wird von der zuständigen Behörde durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte erteilt (Voreintrag).

    Mit dem Voreintrag haben Sie ein Jahr Zeit, die eingetragene Waffe zu erwerben.

    Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe müssen Sie nur angeben, welche Art von Waffe mit welchem Kaliber sie erwerben möchten. Weitere Angaben, wie Hersteller und genaues Modell sind zunächst nicht erforderlich. Diese Angaben müssen Sie erst dann machen, wenn Sie die Waffe erworben haben und ihrer Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs der Waffe bei der zuständigen Behörde nachkommen. Der Waffenhändler muss das Überlassen der Waffe an Sie ebenfalls anzeigen.

    Sie müssen nachweisen, dass Sie die Waffe, die Sie erwerben wollen, sicher aufbewahren können.

    Den Erwerb der Schusswaffen müssen Sie binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    zuständige Stelle

    Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Polizeidirektion Ost

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 65

    15234 Frankfurt (Oder)

    Hausanschrift

    Nuhnenstraße 40

    15234 Frankfurt (Oder)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0335 561-1230

    Fax: 0335 561-2009

    E-Mail: pressestelle.pdost@polizei.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) für Vereine
    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung

    Formulare

    Formulare finden sich auf der Internetseite

    Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Vereine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Voreintrag der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Land Brandenburg:

    Sie müssen die Berechtigung zum Erwerbe und Besitz von Schusswaffen  bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Fristen

    keine

    Land Brandenburg:

    Nach Erwerb der Schusswaffe müssen Sie binnen 14 Tagen die Eintragung der Schusswaffe in Ihrer WBK bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

    Kosten

    GebOMIK

    Tarifstelle 14.1.1.3

    Ausstellung einer WBK für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG)

    75,00 €

    Tarifstelle 14.1.2.1

    Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe

    45,00 €

    Tarifstelle 14.1.2.4

    Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

    15,00 €

    14.1.2.5

    Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

    25,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg am 23.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis Eintrag WBK, Erlaubnis Erwerb Waffen, Erwerb Waffen jagdliche Vereinigungen, Voreintrag WBK jagdliche Vereinigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English