Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
zuständige Stelle
Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg
Ansprechpartner
Polizeidirektion Ost
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 14 65
15234 Frankfurt (Oder)
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
einzelfallabhängig
Formulare
keine
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
keine
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 08.10.2020
Stichwörter
Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein