Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung

    Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung

    Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

    zuständige Stelle

    Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Polizeidirektion Ost

    Adresse

    Hausanschrift

    Nuhnenstraße 40

    15234 Frankfurt (Oder)

    Postfachadresse

    Postfach 14 65

    15234 Frankfurt (Oder)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0335 561-1230

    Fax: 0335 561-2009

    E-Mail: pressestelle.pdost@polizei.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Polizeidirektion Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Juri-Gagarin-Straße 16

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    einzelfallabhängig

    Formulare

    keine

    Kein Formular erforderlich.

    Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

    Voraussetzungen

    • es liegen besondere Gründe vor
    • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
    • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
    • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
    • es ist ein Einzelfall gegeben

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung Ihres Antrages können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

    1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
    2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
    4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

    GeboMIK

    Tarifstelle 14.7.2

    Zulassungen von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§12 Abs. 5 WaffG

    EUR 40,00 bis 150,00

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    Land Brandenburg:

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 23.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Stichwörter

    Munitionserwerbsschein, Waffenbesitzkarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de