Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

    Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

    Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

    Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

    Zuständigkeit

    Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

    Voraussetzungen

    • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
    • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    • Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
    Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
    Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
    Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
    Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

    Fristen

    Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.)

    Kosten

    Für die Entscheidung über die Erteilung der Teilgenehmigung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.3 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg am 22.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Genehmigungsvoraussetzungen, Standort Anlage, Standortwahl Anlage, Voraussetzungen Genehmigung, Immissionsschutz, Vorbescheid zur Genehmigung, Anlagenstandort

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English