Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Zuständigkeit
Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Voraussetzungen
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Fristen
Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.)
Kosten
Für die Entscheidung über die Erteilung der Teilgenehmigung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.3 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg 22.02.2024 am 12.07.2023
Stichwörter
Standort Anlage, Immissionsschutz, Vorbescheid zur Genehmigung, Genehmigungsvoraussetzungen, Voraussetzungen Genehmigung, Standortwahl Anlage, Anlagenstandort