Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Beschreibung
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 0236
14438 Potsdam
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitsschutz, LAVG
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
Voraussetzungen
- Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Tage
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV), Referat 15 am 20.12.2023
Stichwörter
Röntgeneinrichtung, Betriebsgenehmigung, Verkauf der Röntgeneinrichtung, Genehmigung, Beendigung, Anzeige, Entsorgung der Röntgeneinrichtung, Mitteilung