Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

    Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

    Sie möchten eine zahnmedizinische, medizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

    Beschreibung

    Auch wenn Ihre zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist, müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schriftlich anzeigen, wenn Sie die Einrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen an ihr oder am Betrieb vornehmen möchten.

    Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

    • Wechsel des Raumes
    • bauliche Veränderungen des Raumes
    • Änderung des Bildempfängers

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstraße 181-183

    14482 Potsdam

    Postfachadresse

    Postfach 90 0236

    14438 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 8683-801

    Fax: 0331 8683-809

    E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsschutz, LAVG

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht von Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

    gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • CE-Konformitätsbescheinigung

    Voraussetzungen

    • Sie möchten eine Röntgeneinrichtung betreiben,
      • deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist.
      • deren Herstellung und Verwendung unter Medizinproduktegesetzes fällt.
      • die erstmalig und als Medizinprodukt verwendet wird und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird.
    • Oder Sie möchten wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung vornehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung die Unterlagen einreichen und den geplanten Betrieb anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 20.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Anzeige, Vollschutzröntgengeräte, CE-Kennzeichnung, Medizinisch, Tiermedizinisch, Bauartzulassung, Röntgenanlage, Röntgengeräte, Röntgeneinrichtung, Schulröntgengeräte, Zahnmedizinisch, Hochschutzröntgengeräte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de