Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Werkstoffprüfung

    Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Werkstoffprüfung

    Sie wollen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben oder Änderungen am Betrieb vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Um eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben zu können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.

    Der Behörde müssen Sie auch mitteilen, wenn Sie wesentliche Änderungen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung vornehmen möchten. In diesem Fall benötigen Sie eine erneute Genehmigung.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstraße 181-183

    14482 Potsdam

    Postfachadresse

    Postfach 90 0236

    14438 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 8683-801

    Fax: 0331 8683-809

    E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsschutz, LAVG

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Hauptantrag auf Genehmigung
      • des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder
      • der Änderung einer Röntgeneinrichtung
    • Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, zum Beispiel Pläne, Zeichnungen oder Beschreibungen
    • Angaben zur Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten und deren Befugnissen
    • Angaben zur Ausrüstung und zu getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
    • Angaben zur Zuverlässigkeit und Strahlenschutz-Fachkunde der oder des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten
    • eine Strahlenschutzanweisung, falls erforderlich

    Voraussetzungen

    • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
    • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
    • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
    • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
    • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung verfügen und entsprechende Maßnahmen treffen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik.
    • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen. Erst wenn Sie die Genehmigung schriftlich erhalten haben, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 26.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Genehmigung, technisch, Röntgeneinrichtung, Mitteilung, Materialprüfung, Anzeige, Betriebsgenehmigung, Änderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English