Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung
Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine private Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.
zuständige Stelle
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Ansprechpartner
Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz - Untere Wasserbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr * Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9350(wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-2628(Überschwemmungsgebiete)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-2632(Gewässerunterhaltung)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9331(Erdaufschlüsse)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9309(Kläranlagen)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9327(Gewässerunterhaltung)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9353(Betriebswasserwirtschaft)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-9329(Niederschlagsentwässerung)
Fax: +49 3535 46-2657
E-Mail: umweltamt@lkee.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kerstin Stahl (Fachbereichsleiterin)
Herr Lutz Grünberg
Herr Christian Liebeheim
Internet
Stichwörter
Bauamt, Bauen, Bauhof, Baumschutz, Fördermittel, Gebäudemanagement, Hochbau, Liegenschaften, Stadtwald, Tiefbau
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- weitere erforderliche Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:
- die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
- die private Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
- das Abwasser gegebenenfalls beim einleitenden Betrieb so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
- Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
Fristen
Die Genehmigung muss vor dem Beginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Kosten
Werden nach der Gebührenordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums erhoben
Hinweise (Besonderheiten)
Landesspezifische Voraussetzung für die Genehmigung sind in § 72 BbgWG festgelegt, die Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen ist in § 74 BbgWG geregelt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz Land Brandenburg: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 12.12.2023
Stichwörter
Schmutzwasser, Kläranlage, Schmutzwassereinleitung, Abwasser, Wasserhaushaltsgesetz, Einleitung, Industriepark, Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitung, Klärwerk, Industrielles Abwasser