Psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung

    Psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung

    Wie Sie eine staatliche Anerkennung erhalten, um im Land Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden

    Beschreibung

    Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

    Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.

    zuständige Stelle

    Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg (MdJ)

    Ansprechpartner

    Ministerium der Justiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam

    Ansprechpartner/-in für Menschen mit Behinderung

    Menschen mit Behinderung, die das Ministerium aufsuchen wollen und besonderer Maßnahmen bedürfen, werden gebeten, sich an den/die Ansprechpartner/-in für Menschen mit Behinderung rechtzeitig zu wenden. Dadurch kann einer Vielzahl von Problemen bereits im Vorfeld begegnet und eine entsprechende Hilfe zur Verfügung gestellt werden.

    Burkhard Nathe

    Telefon: 0331 866-3120
    E-Mail:
    Poststelle@mdj.brandenburg.de

    Kontakt

    Fax: 0331 866-3080

    Telefon Festnetz: 0331 866-0

    E-Mail: Poststelle@mdj.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
    • Erklärung Arbeitgeber/Selbstständige Qualitätsstandards
    • Datenformular
    • Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
    • Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z. B. Arbeitsvertrag)
    • Nachweise zur Ausbildung (z. B. Hochschulzeugnis)
    • Nachweise zur Berufserfahrung (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
    • Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z. B. Abschlusszertifikat)
    • Nachweise über die persönliche Qualifikation

    Voraussetzungen

    Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

    • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • den Abschluss einer von Brandenburg anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
    • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
    • persönliche Zuverlässigkeit.
    • Anbindung an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

    (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)

    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)

    Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

    Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

    Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

    Fristen

    Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.

    Bearbeitungsdauer

    1 - 3 Monate

    Kosten

    gebührenfrei

    Weitere Informationen

    Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BbgAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

    • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
    • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
    • sich regelmäßig fortbilden

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg am 29.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Stichwörter

    Anerkennung, psychosoziale Prozessbegleitung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English