Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    zuständige Stelle

    • Landkreise und kreisfreie Städte (Jugendämter)
    • Notare
    • Kreisfreie Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden sowie Ämter, die Sitz eines Standesamtsbezirks sind (Standesämter)

    Ansprechpartner

    Amt Schradenland

    Adresse

    Hausanschrift

    Großenhainer Straße 25

    04932 Gröden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 035343 7620

    Fax: 035343 512

    E-Mail: amtschradenland@t-online.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 19.02.2024 (von: Schulze, Ralf)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Landkreis Elbe-Elster - Amt für Jugend, Familie und Bildung - Rechtliche Vertretung / Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Aktuelles

    Rechtliche Vertretung/Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    Aufgaben:

    • Beratung und Unterstützung von Müttern bei der Vaterschaftsfeststellung
    • Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • Führung der Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • Führung der durch das Amtsgericht bestellten Amtsvormundschaften und Pflegschaften
    • Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaften
    • Beurkundungen und Beglaubigungen von Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen
    • Erteilung von vollstreckbaren Urkunden
    • Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen
    • Auskunft über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgerechtserklärungen
    • Heranziehung zu den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII
    • Finanzielle Förderung von Kindertagesbetreuung
    • Kitafinanzierung/ -bedarfsplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Jahn-Straße 2

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3166(Sachgebietsleitung)

    Fax: +49 3535 46-3530

    E-Mail: amt_jfb@lkee.de

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2023 (von: David, Benjamin)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)