Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Beschreibung
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.
Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde
Ansprechpartner
Für Schenkendöbern/Derbno wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform
Formulare
Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.
Voraussetzungen
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)
Verfahrensablauf
Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.
Fristen
Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.
Kosten
Keine Gebühr erforderlich
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34 am 31.03.2023