Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Beschreibung
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.
Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde
Ansprechpartner
Amt Gransee und Gemeinden - Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Kirchplatz Gransee
Linien:- Bus: 841
- Bus: 836
- Bus: 837
- Bus: 833
- Bus: 845
- Bus: 835
- Bus: 854
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Bitte den Besuchereingang über den Hof benutzen.
Kontakt
Fax: 03306 751-102
Telefon Festnetz: 03306 751-232(Kerstin Funke)
Telefon Festnetz: 03306 751-231(Britta Franzen)
Kontaktperson
Frau Britta Franzen (Liegenschaften)
Frau Kerstin Funke (Jagd/Liegenschaften)
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, Girocard, Überweisung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Amt Gransee und Gemeinden
Empfänger: Amt Gransee und Gemeinden
IBAN: DE29 1009 0000 1114 3780 00
BIC: BEVODEBB
Bankinstitut: Berliner Volksbank
Amt Gransee und Gemeinden
Empfänger: Amt Gransee und Gemeinden
IBAN: DE36 1605 0000 3751 0081 43
BIC: WELADED1PMB
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse
erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform
Formulare
Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.
Voraussetzungen
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)
Verfahrensablauf
Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.
Fristen
Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.
Kosten
Keine Gebühr erforderlich
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34 am 31.03.2023