Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung
Sie wollen Ihr Prüflabor oder Messstelle notifizieren lassen? Informieren Sie sich hier.
Beschreibung
Als Prüflabor und Messstelle müssen Sie zur Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben notifiziert sein. Dazu muss Ihr Prüflabor oder Ihre Messstelle bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Entscheidung zu Ihrer Eignungsüberprüfung wird Ihnen in Form eines entsprechenden Bescheides bekanntgegebenen. Dieser wird bundesweit anerkannt.
Dieses Verfahren gilt in den Umweltbereichen Abfallwirtschaft und Immissionsschutz.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU)
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde anhand einer fachmodulkonformen Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)
- aktuelles Qualitätsmanagementhandbuch
- Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie aktueller Handelsregisterauszug
- Auflistung der personellen und gerätetechnischen Ausstattung
- ggf. Datum der letzten internen und externen Auditierung der Probenehmer
- ggf. Nachweis über Art und Umfang der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- ggf. Kopie des Vertrages zwischen externem Probenehmer und Untersuchungsstelle
- evtl. Kopie der Genehmigung für seuchenhygienische Arbeiten der Sicherheitsstufe S 2 gem. § 44 IfSG
Formulare
Voraussetzungen
Ihr Prüflaboratorium/Ihre Messstelle muss:
- den Geschäftssitz in Brandenburg haben,
- die erforderliche Fachkunde nachweisen,
- zuverlässig, unabhängig und
- entsprechend gerätetechnisch ausgestattet sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BIm-SchV)
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid zur Anerkennung von Prüflaboratorien und Messstellen kann Widerspruch beim Landesamt für Umwelt (LfU) eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Bitte richten Sie einen Antrag unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zur Prüfung der Voraussetzung einer Notifizierung an die zuständige Stelle. Diese prüft Ihre Eignung als Prüflaboratorium oder Messestelle.
Fristen
Die Notifizierung wird für maximal 5 Jahre erteilt. Einen Antrag auf Erneuerung sollten Sie spätestens 4 Monate vor Ablauf der Gültigkeit stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrages beginnt mit Vorliegen der kompletten Unterlagen. Die Prüfung dauert 3 (Abfall) beziehungsweise 4 Monate (gemäß 41. BImSchV).
Kosten
Es fallen Gebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Der jeweilige Gebührenrahmen ist der Gebührenordnung des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22.11.2011 zu entnehmen.
Weitere Informationen
Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa).
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 05.09.2023
Stichwörter
Bekanntgabe, Kompetenznachweis, Notifizierung, Akkreditierung, Fachkunde