Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport Ausstellung

    Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport Ausstellung

    Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

    Beschreibung

    Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

    Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

    • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
    • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
    • oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.

    Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

    Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

    • Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
    • der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss.

    Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

    Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Referat P 2 - Risikomanagement, Konrtollwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Müllroser Chaussee 54

    15236 Frankfurt (Oder)

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0335 60676-2404

    Telefon Festnetz: 0335 60676-2101

    E-Mail: pflanzenschutzdienst@lelf.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

    • Adressen
      • der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
      • der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
      • der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
    • Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
    • Ursprungsort
    • Transportmittel
    • Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
    • Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
    • Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
    • gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
    • gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
    • gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen

    Formulare

    Online-Dienst vorhanden: Ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

    Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

    Fristen

    Land Brandenburg:

    Beantragungfrist für Zeugnisse in Brandenburg beträgt mindestens 5 Werktage bzw. bei erforderlichen phytosanitären Untersuchungen zum geeigneten Zeitpunkt.

    Kosten

    Land Brandenburg:

    Tarifstelle 3.2 - Gebühr wird nach Warenart und Menge bis zum Höchstbetrag berechnet

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Land Brandenburg: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 30.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Phytosanitary certificate, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Phyto, Pflanzenzeugnis, phytosanitary certificate for reexport, Ausfuhrzeugnis, Vorausfuhrzeugnis, VAZ, PGZ, Pflanzengesundheitszeugnis, Export, pre-export-certificate, Reexportzeugnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English