Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste des Landes Brandenburg
Denkmalerfassung und damit die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Objektes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit und die Bewahrung eines Denkmals.
Beschreibung
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden in einer Denkmalliste erfasst.
Eintragungen in die Denkmalliste erfolgen von Amts wegen.
Eintragungen können von Dritten, z.B. Eigentümern, angeregt werden.
Die Aufnahme eines Denkmals in diese Liste ist deklaratorisch, das heißt, ein Denkmal ist bereits geschützt, bevor es dort geführt wird, weil es die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Das Verzeichnis wird daher „nachrichtlich“ geführt.
Damit ein Objekt, eine bauliche Anlage oder eine Fläche in die Denkmalliste des Landes Brandenburg aufgenommen wird, muss der Denkmalwert vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geprüft werden..
Sie haben die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuregen und dem Landesamt entsprechende Hinweise zu geben. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen und die unteren Denkmalschutzbehörden über das Ergebnis informiert. Die unteren Denkmalschutzbehörden informieren dann die Eigentümer.
zuständige Stelle
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)
Ansprechpartner
Für Langewahl wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Adressangabe des Denkmals
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Denkmalwertprüfung des Objektes durch die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt.
Eintragungen können von Dritten (z.B. Eigentümer) angeregt werden.
Eintragungen erfolgen von Amts wegen.
Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet.
Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:
- die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort;
bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben; - die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
- die wesentlichen Gründe der Eintragung.
Fristen
keine
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 29.06.2023
Stichwörter
Bodendenkmal, Denkmalpflege, Denkmalliste, Denkmalschutz, Denkmale, Technische Denkmale, Baudenkmal, Gartendenkmale, Bewegliches Denkmal