Grundstücksvermessung Durchführung

    Grundstücksvermessung durchführen

    Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.

    Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.

    Beschreibung

    Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.

    Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

    Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

    zuständige Stelle

    Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

    Ansprechpartner

    Landkreis Barnim - Katasterbehörde - Vermessung

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9 -18 Uhr Montag, Mittwoch - Freitag: Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3334 2142901

    Telefon Festnetz: +49 3334 2141902

    E-Mail: vermessung@kvbarnim.de

    Internet

    Formulare

    A- Antrag auf Vermessung

    Stichwörter

    Kataster, Vermessung

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
    • eine erbbauberechtigte Person,
    • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

    Kosten

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2023

    Stichwörter

    Grenzanzeige, Grenzzeichen, Liegenschaftskataster, Flurstück, Liegenschaftsvermessung, Liegenschaftskarte, Grundstück, Katastervermessung, Liegenschaft, Grenzstein fehlt, Abmarkung, Grenzvermessung, amtliche Grenzanzeige, Zaun, Flurstücksnummer, Grundstücksvermessung, Kataster, Grenzstein, Grenzzeichen fehlt, Vermarkung, Mauer, Flurstücksgrenze, Grundstücksgrenze, Vermessung, Grenze, Liegenschaftsbuch, Grenzstein schief

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English