Flurstück Verschmelzung mit örtlicher Vermessung

    Flurstück Verschmelzung mit örtlicher Vermessung

    Eine Zerlegungsvermessung ist zu veranlassen, wenn ein Teil eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück werden soll.

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.

    Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.

    Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Die zuständige Katasterbehörde erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab bei der zuständigen Katsterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beraten lassen.

    zuständige Stelle

    Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

    Ansprechpartner

    Für Kreis Oberspreewald-Lausitz (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag auf Zerlegungsvermessung stellen, wenn Sie

    • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
    • eine erbbauberechtigte Person,
    • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

    Die Übernahme der Gebühren muss eindeutig angegeben werden.

    Antragstellende Personen schulden die Gebühren, sofern die gebührentragende Person ausfällt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neunen Flurstücke im Liegenschaftskataster

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

    Kosten

    Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2023

    Stichwörter

    Eigentum teilen, Grundstückaufteilung, Flurstückszerlegung, Grenzzeichen, Grenzmarke, Grundstücksgrenze, Aufteilung, Parzellieren, Zerlegungsantrag, Grundstück vermessen, Teilung, Vermessungsantrag, Vermessung, Katasterbehörde, Abmarken, Grundstück teilen, Flurstücksparzellierung, Zerlegung, Parzellierung, Grenzvermessung, Abmarkung, Flurstück teilen, Teilungsantrag, Flurstück zerlegen, Grundstücksparzellierung, Grenzstein, Grundstück zerlegen, Grundstückszerlegung, Flurstücksteilung, Grundstücksteilung, Kataster, vermessen, Boden teilen, Vermessungsamt, Flurstücksaufteilung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de