Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Beschreibung
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
- Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
- Angaben zur neuen Betriebsstätte:
- Adresse
- Kontaktdaten
- Tätigkeit
- bei zulassungspflichtigen Handwerken: Angaben zur Betriebsleitung
Formulare
Online-Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Laden Sie die Antragsformulare zur Eintragung in die Handwerksrolle herunter.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Handwerkskarte sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
Voraussetzungen
Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte.
- Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
Fristen
keine
Land Brandenburg:
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 26.05.2023
Stichwörter
Handwerkskammer, Adresse, HWK, Änderungen, Handwerksregister, Handwerksrolle, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Datenänderung, Eintragung Handwerksrolle, zulassungsfreies Handwerk, zulassungspflichtiges Handwerk, handwerksähnliches Gewerbe, Betriebsstätte, Handwerkerverzeichnis, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerk, Handwerksrolleneintragung