Abbrennen eines Lagerfeuers/eines Brauchtumsfeuers (bspw. Osterfeuer) beantragen
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer entfachen, müssen Sie vorher eine Ausnahme einholen. Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Beschreibung
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
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zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.
Öffnungszeiten
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Dana Hoffmann
Telefon Festnetz: 03391 355-642
E-Mail: dana.hoffmann@stadtneuruppin.de
Internet
Formulare
Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers
Offene Feuer im Freien / Brauchtumsfeuer oder Verbrennen von Käferholz im Freien
1. Offene Feuer im Freien sind ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes der Fontanestadt Neuruppin nicht erlaubt.
2. Das Abbrennen von Offenem Feuer / Brauchtumsfeuer oder das Abbrennen von Käferholz ist anzeigepflichtig.Die Anzeige muss mindestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit eingereicht werden.
3. Der Anzeigende übernimmt die Verantwortung für das Abbrennen sowie die anschließende Entsorgung der Asche.
4. Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. - Geeignete Löschmittel sind immer bereitzuhalten. -
5. Sollte die Feuerwehr zum löschen des Feuers angefordert werden, sind die dafür entstandenen Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Antragsteller zu übernehmen. Folgendes ist zwingend zu beachten: * Eine Verbrennung ist nur auf dem im Antrag angegebenen Grundstück zulässig. Das Grundstück muss im Außenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile liegen. Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten. Bei frischem Käferholz kann das Bürgermeisteramt Leinzell eine Ausnahme zulassen. Es sind Haufen / Schwaden zu bilden; flächiges Abbrennen ist unzulässig. Andere Stoffe (insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benützt werden. Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung entstehen, gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen (nicht im Wald)
b) 100 Meter von Landes- und Kreisstraßen Missachtung der Vorschriften
Das nicht ordnungsgemäße Verbrennen von Pflanzlichen Abfällen oder das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweis des Natur- / und Tierschutzes Vergewissern Sie sich vor dem Entzünden des Feuers, dass keine Tiere im Holz sich befinden. Liegt das Holz (ggf. Zweige) etwas länger, siedeln sich darin Vögel, Reptilien, Säugetiere und Insekten an. Ist dies der Fall, muss der Holzhaufen vor dem Verbrennen umgeschichtet werden. Befinden sich Vogelgelege in denselben, ist zu warten, bis die Vögel flügge sind.
erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Voraussetzungen
Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.
Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.
Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme
Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.
Fristen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Kosten
Rahmengebühr von 10 - 77 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.
Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 10.02.2023
Stichwörter
Holzfeuer, Lagerfeuer, Martinsfeuer, Osterfeuer, Leuchtfeuer, Brauchtumsfeuer