Fischfang mit Elektrizität Genehmigung

    Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

    Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.

    zuständige Stelle

    untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)

    Ansprechpartner

    Für Müncheberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Bedienungsschein
      (Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei)
    • Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

    Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
    • Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 30,00 - 360,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.

    Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Stichwörter

    Elektrofischerei Zulassung, Elektrofischerei, Strom, Ausnahmegenehmigung, Fangverbote, Verbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English