Fischfang mit Elektrizität Genehmigung

    Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

    Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.

    zuständige Stelle

    untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Ordnungsamt - Jagd- und Fischereibehörde

    Beschreibung

    Als untere Jagdbehörde ist der Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich für alle Aufgaben im Bereich Jagdrecht zuständig, sofern sie nicht der obersten Jagdbehörde zugewiesen sind.

    Aufgaben Jagdbehörde:

    • Durchführung der Jägerprüfung
    • Erteilung von Jagdscheinen
    • Überprüfung der Existenz von Jagdbezirken
    • Überprüfung der Nutzbarkeit von Jagdbezirken
    • Aufsicht über Jagdgenossenschaften
    • Bestätigung der Anzeige von Jagdpachtverträgen
    • Erteilung von Jagderlaubnissen
    • Bestätigung/ Festsetzung von Abschussplänen
    • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Als untere Fischereibehörde ist der Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich für alle Aufgaben im Bereich des Fischereirechts zuständig, sofern sie nicht der obersten Fischereibehörde zugewiesen sind. Für das Angeln von Friedfischen ist im Land Brandenburg seit dem 1. August 2006 kein Fischereischein bzw. Jugendfischereischein und damit auch keine Prüfung mehr erforderlich. Kinder müssen allerdings das Alter von acht Jahren erreicht haben. Angler, die Raubfische angeln wollen, benötigen einen entsprechenden Fischereischein. Sie müssen dafür  bestimmte Qualifikationen nachweisen.

    Aufgaben Fischereibehörde: 

    • Durchführung der Anglerprüfung
    • Erteilung von Fischereischeinen
    • Genehmigung von Angelveranstaltungen
    • Bestätigung der Anzeige von Fischereipachtverträgen
    • Fischereiaufsicht
    • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Anglerprüfungen im Landkreis Elbe-Elster

    Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt bis auf Weiteres keine Anglerprüfungen mehr. Auf der Grundlage des § 19 des Brandenburgischen Fischereigesetzes (BbgFischG) erfolgt die Anglerprüfung im Auftrag der Unteren Fischereibehörde (UFB) der Landkreise und kreisfreien Städte oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der Obersten Fischereibehörde anerkannt wurden. Diese Anerkennung erfolgt vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg auch für den Landesanglerverband Brandenburg e.V. Interessenten für die Anglerprüfung melden sich bitte bei den zugelassenen Prüfungsstellen bzw. bei den hier genannten Personen:

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Lanfter 5

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4419(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    Fax: +49 3535 46-4448

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4404(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-4458(Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde)

    E-Mail: ordnungsamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bedienungsschein
      (Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei)
    • Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

    Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
    • Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 30,00 - 360,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.

    Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Stichwörter

    Elektrofischerei Zulassung, Elektrofischerei, Strom, Ausnahmegenehmigung, Fangverbote, Verbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English