Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

    Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben anzeigen

    Melden Sie den Beginn genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

    Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

    Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

    Ansprechpartner

    Für Wiesenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige, Formular Baubeginnanzeige
    • Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise
    • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

    Spätestens mit der Baubeginnanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

    Fristen

    Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 17.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Bauvorhaben, Baugenehmigung, Anzeige, Baubeginn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)