Blindenhilfe beantragen
Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch die Blindenhilfe finanziell unterstützt werden.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Die Blindenhilfe soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.
Wenn Sie berechtigt sind Blindenhilfe zu erhalten, hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie sich in einer stationären Einrichtung (z. B. Altenheim oder Pflegeheim) befinden oder nicht.
Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen wie Landesblindengeld/Landespflegegeld für Blinde und Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. In diesen Fällen würde sich die Blindenhilfe verringern.
Blindenhilfe wird ab dem 18. Lebensjahr zurzeit (Stand 01.07.2022) maximal in Höhe von 806,40 Euro monatlich gezahlt (vor dem 18. Lebensjahr zurzeit maximal in Höhe von 403,89 Euro monatlich). Eine Anpassung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Für Temmen-Ringenwalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl.
- ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis
- ggf. Bescheinigung der Meldebehörde zum berechtigten Aufenthalt, sofern Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben
Nachweise zu den in dem Antrag gemachten Angaben: In dem Antrag auf Blindenhilfe sind zahlreiche Angaben zu machen. Dort muss z..B. Auskunft gegeben werden zu Ihrer Person, zur Wohnsituation, zur finanziellen Situation, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ob ein Pflegegrad festgestellt wurde. Je nachdem, welche Angaben von Ihnen zu machen sind, sind von Ihnen dazu entsprechende Nachweise beizufügen.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
- Es ist Ihnen und ggf. bestimmten weiteren Personen, wie z. B. dem Ehegatten, nicht zuzumuten, dass Sie die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen die Leistung Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen)
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Hinweise (Besonderheiten)
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.
Weitere Informationen
Auskünfte über die Blindenhilfe können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten der für Sie zuständigen Behörde finden.
Auch bei Blindenverbänden finden Sie weiterführende Informationen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023
Stichwörter
Blind, Merkzeichen, Erblindung, Blindheit, Sozialhilfe