Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch die Blindenhilfe finanziell unterstützt werden.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Die Blindenhilfe soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

    Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

    Wenn Sie berechtigt sind Blindenhilfe zu erhalten, hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie sich in einer stationären Einrichtung (z. B. Altenheim oder Pflegeheim) befinden oder nicht.

    Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen wie Landesblindengeld/Landespflegegeld für Blinde und Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. In diesen Fällen würde sich die Blindenhilfe verringern.

    Blindenhilfe wird ab dem 18. Lebensjahr zurzeit (Stand 01.07.2022) maximal in Höhe von 806,40 Euro monatlich gezahlt (vor dem 18. Lebensjahr zurzeit maximal in Höhe von 403,89 Euro monatlich). Eine Anpassung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

    Hinweise für Potsdam: Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (IES:Potsdam)

    Die neuen Leistungshöhen ab 01.07.2024 sind:

    • nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 880,28 €
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 440,90 €

    Die neuen Leistungshöhen ab 01.07.2024 sind:

    • nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 880,28 €
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 440,90 €

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3843 Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege

    Aktuelles

    Den Fachbereich Soziales und Inklusion finden Sie in der Behlertstr. 3 a Haus M/N. Wir bitten Sie per Email oder telefonisch einen Termin zu vereinbaren, so dass Sie lange Wartezeiten vermeiden. Ohne Termin können Sie an den Sprechtagen zu uns kommen: Dienstag von 9-12 Uhr und 13-18 Uhr und am Donnerstag von 9-12 Uhr und von 13-16 Uhr. Notfälle sind in der Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege: Mittellosigkeitserklärung im Leistungsbereich Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ihre Anliegen können Sie jedoch auch weiterhin schriftlich, auf elektronischem oder auf telefonischem Wege vortragen. Die entsprechenden Anträge senden Sie bitte an: Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Soziales und Inklusion Friedrich-Ebert-Straße 79/81 14469 Potsdam. Weiterhin nutzbar ist das Postfach Soziales-Inklusion@rathaus.potsdam.de sowie ab sofort folgende e-Mailadresse: Hilfe zur Pflege und Bestattungskostenübernahme hilfezurpflege@rathaus.potsdam.de Der Pflegestützpunkt Potsdam im Haus 1 ist mit Terminvereinbarung für die persönliche Pflegeberatung Dienstag und Donnerstag geöffnet. Die Pflegeberaterinnen stehen weiter am Telefon zu allen Fragen der Pflegeberatung unter (0331) 289-2210 oder (0331) 289-2214 und zur Sozialberatung unter (0331) 289-2211 zur Verfügung. Unterlagen können weiterhin in Briefkasten des Pflegestützpunktes eingeworfen werden. Weitere Informationen unter pflegestuetzpunkte-brandenburg.de .

    Beschreibung

    Die Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege berät Bürger/innen und Angehörige über Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und der dazu notwendigen ergänzenden Leistungen des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch- (SGB XII).

    Diese sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie finanzielle Unterstützung bei Pflegebedarfen in der Häuslichkeit und in Alten- und Pflegeheimen. 

    Zu den Angelegenheiten der Hilfen in anderen Lebenslagen wie der Blindenhilfe, der Altenhilfe und den Bestattungskosten werden Beratungen angeboten und Anträge bearbeitet.

    Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz des Landes Brandenburg bearbeitet, die unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Behlertstr. 3a (M/N)

    14467 Potsdam

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    - Aufzug ist vorhanden - Hilfestellung durch Empfangstresen möglich

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2023 (von: Webservice, Sitepark)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Sitepark)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    - Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl.

    - ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis

    - ggf. Bescheinigung der Meldebehörde zum berechtigten Aufenthalt, sofern Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben

    Nachweise zu den in dem Antrag gemachten Angaben: In dem Antrag auf Blindenhilfe sind zahlreiche Angaben zu machen. Dort muss z..B. Auskunft gegeben werden zu Ihrer Person, zur Wohnsituation, zur finanziellen Situation, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ob ein Pflegegrad festgestellt wurde. Je nachdem, welche Angaben von Ihnen zu machen sind, sind von Ihnen dazu entsprechende Nachweise beizufügen.

    Hinweise für Potsdam: Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (IES:Potsdam)

    • Personaldokument
    • aktuelle Einkünfte (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Renten etc.)
    • Nachweis über aktuelle Vermögensverhältnisse (Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
    • Mietvertrag
    • ggf. Wohngeldbescheid
    • Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

    (Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei stationärer Unterbringung sowie bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, anzurechnen.)

    • Personaldokument
    • aktuelle Einkünfte (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Renten etc.)
    • Nachweis über aktuelle Vermögensverhältnisse (Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
    • Mietvertrag
    • ggf. Wohngeldbescheid
    • Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

    (Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei stationärer Unterbringung sowie bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, anzurechnen.)

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
    • Es ist Ihnen und ggf. bestimmten weiteren Personen, wie z. B. dem Ehegatten, nicht zuzumuten, dass Sie die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufbringen.

    Hinweise für Potsdam: Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (IES:Potsdam)

    • Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
    • Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - Widerspruch

    - Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen die Leistung Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen)
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Hinweise für Potsdam: Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (IES:Potsdam)

    • keine
    • keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.

    Weitere Informationen

    Auskünfte über die Blindenhilfe können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten der für Sie zuständigen Behörde finden.

    Auch bei Blindenverbänden finden Sie weiterführende Informationen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 08.03.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Blind, Merkzeichen, Erblindung, Blindheit, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)