Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen
Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie durch das Landespflegegeld für blinde Menschen finanziell unterstützt werden.
Beschreibung
Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.
Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).
Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.
Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Landkreis Barnim - Gesundheits- und Sozialdienst
Adresse
Postanschrift
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Paul-Wunderlich-Haus
Öffnungszeiten
Dienstag 9 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 16 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 3334 2142356
Telefon Festnetz: +49 3334 2141391(Dienstag und Donnerstag)
Telefon Festnetz: +49 3334 2141601(Montag, Mittwoch und Freitag)
E-Mail: gsd@kvbarnim.de
Internet
Stichwörter
Behindertenfahrdienst, Eingliederungshilfe, Landespflegegeld, Pflege
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
- Nachweis über die Blindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Blindheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" (blind)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Voraussetzungen
Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Weitere Informationen
Auskünfte über das Landespflegegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023
Stichwörter
blindheitsbedingter Mehraufwand, Auszahlung, Pflegegeld, Blindheit, Blindengeld, Merkzeichen, Blind, Erblindung