Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen
Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie durch das Landespflegegeld für blinde Menschen finanziell unterstützt werden.
Beschreibung
Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.
Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).
Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.
Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde (IES:Potsdam)
Schwerbehinderte und blinde Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
- bei Aufenthalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
- bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach BVG, aus Unfallversicherung, Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
- während der Dauer eines Freiheitsentzugs
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Für Potsdam wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
- Nachweis über die Blindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Blindheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde (IES:Potsdam)
- Antragsformular
- Personaldokument
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Schwerbehindertenausweis, bei Blinden mit Merkzeichen "Bl"
- Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
- Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)(gleichartige Leistungen werden auf das Landespflegegeld angerechnet) oder Bescheid der Pflegekasse über Nicht-Pflegebedürftigkeit
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
Voraussetzungen
Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde (IES:Potsdam)
- Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
- Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- a. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
oder:
- Der Antragsteller ist blind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Schwerbehinderte und Blinde (IES:Potsdam)
- keine
Weitere Informationen
Auskünfte über das Landespflegegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023
Stichwörter
Auszahlung, Blindheit, Merkzeichen, Blindengeld, blindheitsbedingter Mehraufwand, Pflegegeld, Blind, Erblindung