Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor beantragen?
Beschreibung
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.
zuständige Stelle
Ausbildungseinrichtung
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung
Verfahrensablauf
Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.
Fristen
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023
Stichwörter
Führung, Berufsbezeichnung, Desinfektor, Erlaubnis, Führen, Desinfektorin