Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen beantragen
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Teilhabegeld für gehörlose Menschen bekommen.
Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Für Kloster Lehnin wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
- Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landesteilhabegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landesteilhabegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Kosten
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Weitere Informationen
Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Gesundheit und Soziales am 18.02.2025
Stichwörter
Gehörlos, Gehörlosengeld, Mehraufwand, Merkzeichen, Implantat, Teilhabegeld, HNO-OP, Nachteilsausgleich, Leistung, Ohrenbehandlung, Taubheit, OP, Unterstützung, Schwerhörig, Ausgleich, Behinderungsbedingt, Pflegegeld, HNO, GHBG, Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, Gehör, Ohrenoperation, Nichthören, Schwerbehinderung, Taub, Ohren, Hörgerät, Geld