Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.

    Beschreibung

    Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

    Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

    Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

    Sie wohnen in Brandenburg.

    Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

    Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

    Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

    Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Barnim - Gesundheits- und Sozialdienst

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 1

    16225 Eberswalde

    Paul-Wunderlich-Haus

    Öffnungszeiten

    Dienstag 9 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 16 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3334 2142356

    Telefon Festnetz: +49 3334 2141601(Montag, Mittwoch und Freitag)

    Telefon Festnetz: +49 3334 2141391(Dienstag und Donnerstag)

    E-Mail: gsd@kvbarnim.de

    Internet

    Stichwörter

    Behindertenfahrdienst, Eingliederungshilfe, Landespflegegeld, Pflege

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
    • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
      • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
      • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

    Voraussetzungen

    Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

    Sie wohnen in Brandenburg. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

    Kosten

    keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

    Weitere Informationen

    Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Stichwörter

    Nichthören, Schwerhörig, Mehraufwand, GHBG, HNO, Geld, Taubheit, HNO-OP, Hörgerät, Ausgleich, Schwerbehinderung, Schwerhörigkeit, Gehörlosengeld, Merkzeichen, Unterstützung, Ohrenoperation, OP, Behinderungsbedingt, Ohren, Ohrenbehandlung, Implantat, Gehör, Leistung, Gehörlosigkeit, Gehörlos, Nachteilsausgleich, Taub

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de