Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.

    Beschreibung

    Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

    Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

    Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

    Sie wohnen in Brandenburg.

    Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

    Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

    Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

    Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Sozialamt - Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe

    Aktuelles

    Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII Fachbereiche: Hilfe zur Pflege ambulante Hilfen Landespflegegeld Hilfe zur Pflege stationäre Hilfen Eingliederungshilfe  Eingliederungshilfe für Suchtkranke Eingliederungshilfe stationäre Hilfen sozialer Dienst

    Beschreibung

    Leistungsberechtigte und Leistungen

    Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

    Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben.

    Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

    Die Hilfe zur Pflege umfasst:

    • häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Näheres bestimmt § 28 Abs. 1 Nr. 1 , 5 bis 8 sowie § 28 Abs. 4 des Elften Gesetzbuches)

    Es ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegekasse nach -SGB XI- den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen. Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Leistungen nach SGB XII angerechnet. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach dem Elften Kapitel des SGB XII.

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - § 53 SGB XII

    Leistungsberechtigte und Aufgabe

    Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

    Personen mit einer anderen körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

    Leistungen der Eingliederungshilfe - § 54 SGB XII

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches weiterhin:

    • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

    • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden

    • Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3127(Sachgebietsleitung)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2021 (von: Jenk, Julia)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
    • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
      • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
      • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

    Voraussetzungen

    Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

    Sie wohnen in Brandenburg. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

    Kosten

    keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

    Weitere Informationen

    Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 07.03.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 07.03.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Behinderungsbedingt, Gehörlosengeld, Schwerbehinderung, Hörgerät, Nachteilsausgleich, HNO, Nichthören, Taub, Gehör, HNO-OP, Gehörlos, Schwerhörig, Gehörlosigkeit, Ohren, Schwerhörigkeit, GHBG, Merkzeichen, Unterstützung, Leistung, Mehraufwand, OP, Implantat, Ohrenbehandlung, Geld, Taubheit, Ohrenoperation, Ausgleich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)