Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.
Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Gehörlose (IES:Potsdam)
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 3843 Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege
Aktuelles
Den Fachbereich Soziales und Inklusion finden Sie in der Behlertstr. 3 a Haus M/N. Wir bitten Sie per Email oder telefonisch einen Termin zu vereinbaren, so dass Sie lange Wartezeiten vermeiden. Ohne Termin können Sie an den Sprechtagen zu uns kommen: Dienstag von 9-12 Uhr und 13-18 Uhr und am Donnerstag von 9-12 Uhr und von 13-16 Uhr. Notfälle sind in der Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege: Mittellosigkeitserklärung im Leistungsbereich Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ihre Anliegen können Sie jedoch auch weiterhin schriftlich, auf elektronischem oder auf telefonischem Wege vortragen. Die entsprechenden Anträge senden Sie bitte an: Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Soziales und Inklusion Friedrich-Ebert-Straße 79/81 14469 Potsdam. Weiterhin nutzbar ist das Postfach Soziales-Inklusion@rathaus.potsdam.de sowie ab sofort folgende e-Mailadresse: Hilfe zur Pflege und Bestattungskostenübernahme hilfezurpflege@rathaus.potsdam.de Der Pflegestützpunkt Potsdam im Haus 1 ist mit Terminvereinbarung für die persönliche Pflegeberatung Dienstag und Donnerstag geöffnet. Die Pflegeberaterinnen stehen weiter am Telefon zu allen Fragen der Pflegeberatung unter (0331) 289-2210 oder (0331) 289-2214 und zur Sozialberatung unter (0331) 289-2211 zur Verfügung. Unterlagen können weiterhin in Briefkasten des Pflegestützpunktes eingeworfen werden. Weitere Informationen unter pflegestuetzpunkte-brandenburg.de .
Beschreibung
Die Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege berät Bürger/innen und Angehörige über Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und der dazu notwendigen ergänzenden Leistungen des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch- (SGB XII).
Diese sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie finanzielle Unterstützung bei Pflegebedarfen in der Häuslichkeit und in Alten- und Pflegeheimen.
Zu den Angelegenheiten der Hilfen in anderen Lebenslagen wie der Blindenhilfe, der Altenhilfe und den Bestattungskosten werden Beratungen angeboten und Anträge bearbeitet.
Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz des Landes Brandenburg bearbeitet, die unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Kontakt
De-Mail: hilfezurpflege@rathaus.potsdam.de
Fax: 0331 289842135
Internet
Formulare
Pflegegeld nach Landespflegegeldgesetz - Antrag
Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
- Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Hinweise für Potsdam: Landespflegegeld für Gehörlose (IES:Potsdam)
- Antragsformular
- Nachweis über gleichartige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI (Pflegegrad, Pflegeleistungen) oder Nachweis/Bescheid der Pflegekasse, dass keine Pflegebedürftigkeit besteht bzw. keine Pflegeleistungen bezogen werden
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
- Antragsformular
- Nachweis über gleichartige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI (Pflegegrad, Pflegeleistungen) oder Nachweis/Bescheid der Pflegekasse, dass keine Pflegebedürftigkeit besteht bzw. keine Pflegeleistungen bezogen werden
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Kosten
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Weitere Informationen
Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023
Stichwörter
Behinderungsbedingt, Gehörlosengeld, Schwerbehinderung, Hörgerät, Nachteilsausgleich, HNO, Nichthören, Taub, Gehör, HNO-OP, Gehörlos, Schwerhörig, Gehörlosigkeit, Ohren, Schwerhörigkeit, GHBG, Merkzeichen, Unterstützung, Leistung, Mehraufwand, OP, Implantat, Ohrenbehandlung, Geld, Taubheit, Ohrenoperation, Ausgleich