Hilfen für psychisch kranke Personen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Menschen mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung

    Sie haben eine psychische Erkrankung oder Suchterkrankung? Sie leben mit einer betroffenen Person zusammen? Die vielfältigen Hilfen sollen Ihnen helfen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

    Beschreibung

    Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder nach einem längeren Klinikaufenthalt oder längerer Isolation wiederhergestellt werden. Ihnen soll mit entsprechender Unterstützung auch die Ausübung einer angemessenen Beschäftigung ermöglicht werden.

    Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere Hilfe für:

    • die alltägliche Lebensführung (u.a. Haushaltsorganisation, Haushaltsführung /Budgetplanung/Finanzen, Medienkompetenz, Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung),
    • eine selbstbestimmte und zunehmend selbstverantwortliche Lebensführung
    • das Arbeiten
    • die Förderung von Kontakten zu anderen Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Eltern bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder

    Hilfen zur Teilhabe an schulischer Bildung oder zur Beschäftigung bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören ebenso zum Unterstützungsangebot.

    Die Hilfen sind  ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und individuell ausgestaltet.


    Die Kosten für die Leistungen werden bei Feststellung eines individuellen Bedarfs an Unterstützung vom zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe übernommen. Es erfolgt ggf. eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens.

    zuständige Stelle

    Landkreise, kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Sozialamt - Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Leistungsberechtigte und Leistungen

    Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

    Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben.

    Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

    Die Hilfe zur Pflege umfasst:

    • häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Näheres bestimmt § 28 Abs. 1 Nr. 1 , 5 bis 8 sowie § 28 Abs. 4 des Elften Gesetzbuches)

    Es ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegekasse nach -SGB XI- den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen. Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Leistungen nach SGB XII angerechnet. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach dem Elften Kapitel des SGB XII.

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - § 53 SGB XII

    Leistungsberechtigte und Aufgabe

    Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

    Personen mit einer anderen körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

    Leistungen der Eingliederungshilfe - § 54 SGB XII

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches weiterhin:

    • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

    • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden

    • Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Mutter- und Kindparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3535 46-3126

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3127(Sachgebietsleitung)

    E-Mail: sozialamt@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen. Wenn Sie Fragen zu den Unterlagen haben, beraten Sie die Mitarbeitenden vor Ort.

    Voraussetzungen

    • das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden seelischen Behinderung - psychische Erkrankung, Suchterkrankung (Perspektive: mindestens 6 Monate)

    sowie

    • eine Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, dass ein ärztliches Gutachten erstellt werden muss.
    • Dann wird die Behörde ein Teilhabe oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Ein Teilhabeplanverfahren wird durchgeführt, wenn mehrere Träger die notwendige Leistung bezahlen, also die Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, gesetzliche Rentenversicherung oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Gesamtplanverfahren findet statt, wenn nur der Träger der Eingliederungshilfe das Gespräch zur Ermittlung der notwendigen Unterstützung mit Ihnen führt.
    • Das Formular, das im Gespräch vom zuständigen Mitarbeitenden ausgefüllt wird, heißt Integrierter Teilhabeplan Brandenburg oder kurz "ITP".
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe und Art Sie Eingliederungshilfe erhalten.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Haben Sie einen Bewilligungsbescheid erhalten, können Sie nach einem geeigneten Leistungsanbieter suchen.

    Fristen

    Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit liegt im günstigsten Fall bei bis zu 5 Wochen. Bei Beteiligung mehrerer Kostenträger kann die Bearbeitung bis zu 2 Monate in Anspruch nehmen.

    Weitere Informationen

    Viele Krankenkassen informieren sehr ausführlich über das Thema psychische Gesundheit. Zu Leistungen der Eingliederungshilfe findet man beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) Informationen. Meist finden Sie auf den Internetseiten Kontakte und Anträge, die Ihnen weiterhelfen. Eine Beratung bieten zudem die regionalen Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), die Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS) und die Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) im Land Brandenburg an. Weitere Angebote vor Ort, bei denen Sie Unterstützung erhalten, sind zum Beispiel die Schuldnerberatung, die Erziehungsberatung, der Sozialpsychiatrische Dienst.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 23.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2023

    Stichwörter

    Psychische Erkrankung, seelische Störung, seelische Behinderung, Eingliederungshilfe, Suchtkrankheit, seelische Erkrankung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de