Elternbeitrag Übernahme

    Elternbeitrag, Ermäßigung oder Erlass beantragen

    Sie können die Betreuungskosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung der Beiträge/Gebühren in Frage kommt/ keine Beiträge erhoben werden dürfen oder die Beiträge gesenkt werden müssen.

    Beschreibung

    Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten "zumutbaren Belastung" erfolgen.

    Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    •  Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

    Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.

    Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.

    Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.

    Die Deckelung sieht wie folgt aus:

    Höchstbeiträge Kinderkrippe:

    • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
    • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
    • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
    • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro

    Höchstbeiträge Kindergarten:

    • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
    • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
    • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
    • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro

    Höchstbeiträge Hort:

    • Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
    • Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
    • Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
    • Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro

    Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden. 

    Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
    • Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Amt für Jugend, Familie und Bildung - Rechtliche Vertretung / Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    Aufgaben:

    • Beratung und Unterstützung von Müttern bei der Vaterschaftsfeststellung
    • Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • Führung der Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • Führung der durch das Amtsgericht bestellten Amtsvormundschaften und Pflegschaften
    • Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaften
    • Beurkundungen und Beglaubigungen von Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen
    • Erteilung von vollstreckbaren Urkunden
    • Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen
    • Auskunft über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgerechtserklärungen
    • Heranziehung zu den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII
    • Finanzielle Förderung von Kindertagesbetreuung
    • Kitafinanzierung/ -bedarfsplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosa-Luxemburg-Straße 44

    04916 Herzberg (Elster)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr * Donnertag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr * sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3535 46-3530

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3173(Jugendhilfeplaner, Teamleitung Kita)

    E-Mail: amt_jfb@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch geändert am 15.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Einkommensverhältnisse
    • Nachweis Leistungen Sozialhilfe

    Formulare

    Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
    • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
    • Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    •  Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
    • Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
    • Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
    • Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
    • Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
    • Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid

    Verfahrensablauf

    Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 22.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Stichwörter

    Entbindung Betreuungskosten, Keine Erhebung Betreuungskosten, Reduzierung Betreuungskosten, Erlass Betreuungskosten, Befreiung Betreuungskosten, Deckelung Betreuungskosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de