Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).
Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Zuständigkeit
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)
Ansprechpartner
Landkreis Elbe-Elster - Immobilienmanagement
Aktuelles
Wahrnehmung der Funktion der Straßenbaubehörde für den Landkreis Elbe-Elster in seiner Funktion als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen einschließlich der zugehörigen Ingenieurbauwerke als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, insbesondere aller mit dem Bau und der Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich der zugehörigen Ingenieurbauwerke sowie den mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben, wie: Vorbereitung (Planung) und Durchführung (Bau) von kreislichen Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, Unterhaltung und Instandsetzung der Kreisstraßen und Brückenbauwerke sowie Koordinierung der Kreisstraßenmeisterei einschließlich Winterdienst, Sonderordnungsbehörde bzgl. der kreislichen Verkehrsanlagen, insbesondere Erteilung, Überwachung von Sondernutzungsrechten für Kreisstraßen (Anbaurechte, Zufahrten, Einordnung und Koordinierung von Leitungen, Sondertransporte, sonstige Nutzungen) Verwaltung der kreislichen Verkehrsanlagen, d. h. Dokumentation des Kreisstraßennetzes sowie der Ingenieurbauwerke, Umstufungen von Kreisstraßen, Durchführung respektive Teilnahme an Pflichtaufgaben wie Überprüfung  
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr darüber hinaus nach Terminvereinbarung möglich
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-1305(Straßenbenutzung)
Telefon Festnetz: +46 3535 46-2642(Sekretariat)
Telefon Festnetz: +49 3535 46-1217(Liegenschaftsmanagement)
Internet
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Kosten
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 15.02.2023
Stichwörter
Fußwegabsenkung, Grundstückserschließung, Bordstein, Gehwegüberfahrt, absenken, Grundstückszufahrt, Bordsteinabsenkung, Bürgersteig, Fußweg, Bürgersteigabsenkung, Kantstein, Zufahrt, Baustellenzufahrt