Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder anerkannter Kindheitspädagoge Anerkennung

    Beantragung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge

    Sie haben den Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer Hochschule im Land Brandenburg absolviert? Damit sie die als anerkannte Fachkraft in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können, benötigen Sie die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge-/in.

    Beschreibung

    Der Beruf der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie können in diesem Beruf im Land Brandenburg nur dann ohne Einschränkungen arbeiten und die Berufsbezeichnung führen, wenn Ihnen die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen erteilt wurde. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag und bei Bestehen der geforderten Voraussetzungen erteilt. 

    Neben den fachlichen Voraussetzungen, die mit dem erfolgreichen Abschluss des regulär dreijährigen Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer Hochschule im Land Brandenburg nachgewiesen werden, sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung müssen ebenfalls die

    • Persönliche Eignung und
    • die gesundheitliche Eignung

    nachgewiesen werden.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

    erforderliche Unterlagen

    - ein formloser Antrag auf staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge

    - ein Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie

    - beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses und der Bachelor-Urkunde der Fachhochschule

    - ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OE nach § 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist

    - eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist

    Voraussetzungen

    • Sie haben an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Land Brandenburg den Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen.
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies weisen Sie mit einem entsprechenden Führungszeugnis nach.
    • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet. Dies weisen Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung nach.Sie verfügen über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Weitere Informationen, wie Sie Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge.  

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten Ihn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor und erfüllen Sie die beschriebenen Voraussetzungen, kann die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge erteilt werden.

    Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,- EUR erhoben, dies wird Ihnen in einem Gebührenbescheid schriftlich mitgeteilt. Daneben wird Ihnen eine Urkunde über die staatliche Anerkennung übersandt. Damit sind Sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ bzw. “Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen.

    Fristen

    Die vorgelegten Unterlagen der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Die Bearbeitungsdauer steht in Abhängigkeit zur Vollständigkeit der Unterlagen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr 65.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 26.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Kinder- und Jugendhilfe, landesrechtlich reglementierter Beruf, Kindertagesbetreuung, Staatliche Anerkennung, Fachkräfte, Kindergarten, Kindertagesstätte, sozialpädagogische Fachkräfte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)