Beantragung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge
Sie haben den Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer Hochschule im Land Brandenburg absolviert? Damit sie die als anerkannte Fachkraft in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können, benötigen Sie die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge-/in.
Beschreibung
Der Beruf der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie können in diesem Beruf im Land Brandenburg nur dann ohne Einschränkungen arbeiten und die Berufsbezeichnung führen, wenn Ihnen die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen erteilt wurde. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag und bei Bestehen der geforderten Voraussetzungen erteilt.
Neben den fachlichen Voraussetzungen, die mit dem erfolgreichen Abschluss des regulär dreijährigen Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer Hochschule im Land Brandenburg nachgewiesen werden, sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung müssen ebenfalls die
- Persönliche Eignung und
- die gesundheitliche Eignung
nachgewiesen werden.
zuständige Stelle
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ein formloser Antrag auf staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge
- ein Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie
- beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses und der Bachelor-Urkunde der Fachhochschule
- ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Belegart OE nach § 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist
- eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
Voraussetzungen
- Sie haben an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Land Brandenburg den Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies weisen Sie mit einem entsprechenden Führungszeugnis nach.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet. Dies weisen Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung nach.Sie verfügen über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen, wie Sie Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten Ihn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor und erfüllen Sie die beschriebenen Voraussetzungen, kann die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge erteilt werden.
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,- EUR erhoben, dies wird Ihnen in einem Gebührenbescheid schriftlich mitgeteilt. Daneben wird Ihnen eine Urkunde über die staatliche Anerkennung übersandt. Damit sind Sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" bzw. "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" zu führen.
Fristen
Die vorgelegten Unterlagen der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Die Bearbeitungsdauer steht in Abhängigkeit zur Vollständigkeit der Unterlagen.
Kosten
Verwaltungsgebühr 65.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 26.01.2023
Stichwörter
Staatliche Anerkennung, Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagesstätte, Kindertagesbetreuung, Kindergarten, Fachkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, landesrechtlich reglementierter Beruf