Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftverkehr Durchführung

    Luftverkehr, Zuverlässigkeitsüberprüfungen Durchführung

    Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können.

    Beschreibung

    Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die benötigten Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten, mit dem Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen können.

    Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig betraut sind mit:

    • Sicherheitskontrollen
    • der Abfertigung
    • dem Transport 
    • der Kontrolle von Luftfracht sowie
    • allgemein Sicherheitsbereiche betreten


    Zu Sicherheitsbereichen zählen:

    • Teile eines Flughafen, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
    • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
    • zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen


    Die Regelung betrifft somit zum Beispiel auch:

    • Pilotinnen und Piloten
    • Flugschülerinnen und Flugschüler
    • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen
    • Schülerpraktikanten und -praktikantinnen
    • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger
    • Händler und Gewerbetreibende sowie
    • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen


    Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr ausgeht für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Die Prüfung umfasst:

    • Angaben zu Ihrer Person,
    • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen fünf Jahre,
    • Ihre Wohnsitze in den vergangenen zehn Jahren,
    • Prüfung von Strafregistereinträgen,
    • Auskünfte von Behörden.


    Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihren Arbeitgeber selbst beantragen, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten.

    Mitwirkungspflicht:
    Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in seltenen Fällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

    Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn
     

    • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
    • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt
    • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt
    • der Bundesverfassungsschutz Sie in den vergangenen zehn Jahren beobachtet hat und zum Beispiel Bestrebungen festgestellt wurden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.


    Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn Sie

    • nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits überprüft wurden. Hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen,
    • nur gelegentlich Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können oder
    • ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens (öffentlicher Bereich) arbeiten.

    zuständige Stelle

    Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) - Dezernat 44, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Luftfahrtpersonal

    Ansprechpartner

    Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Mittelstraße 5/5a

    12529 Schönefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03342 42664001

    Fax: 03342 4266-7612

    E-Mail: PoststelleLUBB@LBV.Brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    LuBB Luftfahrtbehörde Luftaufsicht Flugbetrieb

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Allgemein:

    • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
    • beidseitige Kopie des Reisepasses
    • Wohnorte der letzten 10 Jahre,
    • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (Tag genau)


    Speziell:

    • Für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
    • Für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
    • Falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis

    Bei Verlängerung: Bescheid der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung.


    Bei:

    • Änderungen Ihres Namens oder
    • Änderungen Ihres derzeitigen Wohnsitzes (sofern dies nicht das gleiche Bundesland betrifft)

    sind Sie verpflichtet dies innerhalb eines Monats der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu melden.


    Wenn Sie die Zuverlässigkeit auch für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen, teilen Sie:

    • Änderungen Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers oder
    • Änderungen in der Art Ihrer Tätigkeit (Luftsicherheitsbereich)

    der Luftsicherheitsbehörde mit.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung:

    • Privatpilotin oder Privatpilot
    • Flugschülerin oder Flugschüler
    • Beschäftigte im Luftsicherheitsbereich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch beziehungsweise in einigen Bundesländern Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    • Widerspruch
    • Informationen, wie Sie Widerspruch erheben können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Informationen, wie Sie Klage erheben können, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird für Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber schriftlich oder online beantragt.

    Schriftlicher Antrag:

    • Sie erhalten dazu ein Formular von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.
    • Sie müssen das Formular ausfüllen und zusammen mit allen angeforderten Nachweisen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen.
    • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber prüft dann Ihre Unterlagen und beantragt für Sie bei der Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

    Anschließend prüft die Luftsicherheitsbehörde den Antrag, indem sie alle von Ihnen gemachten Angaben überprüft. Die Luftsicherheitsbehörde holt zu diesem Zweck unter anderem Auskünfte ein bei:

    • Polizei
    • Verfassungsschutz
    • Strafverfolgungsbehörden
    • Nachrichtendiensten
    • Melderegistern
    • Ausländerbehörden, falls Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Falls die Luftsicherheitsbehörde während Ihrer Überprüfung weitere Fragen hat, kann Luftsicherheitsbehörde Sie auffordern, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, aktiv an der Überprüfung mitzuhelfen.

    Nach der Überprüfung erhalten Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen offiziellen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde über das Ergebnis Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung.

    Bei einem positiven Ergebnis:

    • gilt Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung für 5 Jahre,
    • kann aber während dieser Zeit widerrufen werden, wenn die Luftsicherheitsbehörde neue Erkenntnisse über Sie gewinnt, zum Beispiel über ein Strafverfahren, das Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit hervorruft.

    Bei einem negativen Ergebnis können Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch bei der Luftsicherheitsbehörde erheben.

    Digital: Für Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist es seit dem Jahr 2022 möglich, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung online zu stellen.

    • Erstellen Sie sich ein kostenloses Service-Konto im Service-Portal Hamburg.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie alle erforderlichen Nachweise hoch.
    • Senden Sie das ausgefüllte Dokument digital an die zuständige Behörde.
    • Für Beschäftigte und Privatpersonen: Drucken Sie das Antrags-PDF nach Abschluss aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie dieses postalisch an die zuständige Behörde.
    • Für Privatpersonen: Zahlen Sie direkt nach Antragstellung mittels Kreditkarte, Visa-Karte oder SEPA Lastschrift.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Vor Ihrem Arbeitsantritt oder Ihrer Ausbildung an Flughäfen müssen Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens einen Monat vorher einreichen.

    Die Wiederholungsüberprüfung müssen Sie spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen. Überprüfte Personen gelten dann grundsätzlich bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als weiterhin zuverlässig.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert zwischen 3 Tagen und 6 Wochen.

    Im Schnitt soll die Bearbeitungsdauer einen Monat betragen. Sie kann jedoch im Einzelfall länger dauern.

    Kosten

    Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 5 und 150 Euro.

    Vorkasse wird nur bei Antragsteller*innen mit Wohnsitz oder ständigem regelmäßigen Aufenthalt im Ausland und Arbeitgeber*innen in Insolvenz erhoben. Regelfall ist die Überweisung der Gebühren nach Übermittlung des Bescheides an den Antragsteller (Flugschüler*innen und Pilot*innen) bzw. per Mitteilung an den Arbeitgeber (alle anderen Antragsteller).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung liegt bei 5 Jahren. Es werden auch Auskünfte von Behörden und aus Strafregistern eingeholt. Flugschülerinnen und Flugschüler sowie Privatpilotinnen und Privatpiloten können sich zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung direkt an die zuständige Luftsicherheitsbehörde wenden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandeburg (MIL) am 10.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Luftsicherheitsgesetz, ZÜP, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Sicherheitsbereich, Flughafenausweis, Zugangsberechtigung, Flugschüler, Luftsicherheitsbehörde, Luftsicherheit, Pilot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English