Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung

    Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

    Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

    • Abweichung von Lagervorschriften
    • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Ausnahmen von gesetzten Fristen
    • Und weitere

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 90 02 36

    14469 Potsdam

    Hausanschrift

    Horstweg 57

    14478 Potsdam

    Kontakt

    Fax: 0331 27548-1800(Fax an Email)

    Telefon Festnetz: 0331 8683-444

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, LAVG, Verbraucherschutz

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.

    Verfahrensablauf

    • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
    • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

    Fristen

    Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 100.00 EUR bis 500.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein am 25.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Atemschutzgerät, Ersatzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Überwachung, Wirksamkeit, Gefahrstoffe, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Persönliche Schutzausrüstung, Gefahrenbereich, PSA, Arbeitsmittel, Stand der Technik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English