Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

    Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

    Planen Sie ein größeres Bauvorhaben, müssen Sie die Einrichtung Ihrer Baustelle der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorankündigen.

    Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
    • der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).

    Mindestangaben der Vorankündigung:

    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
    •  Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.

    Die Bedingungen sind:

    • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
    • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.

    Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel

    • Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
    • Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
    • Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

    Außerdem müssen Sie die Vorankündigung

    • spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
    • sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
    • bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.

    Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

    • Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
    • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
    • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
    • erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,

    Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.

    zuständige Stelle

    Arbeitsschutz-Behörde

    Ansprechpartner

    Für Drehnow/Drjenow wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular „Vorankündigung“ in Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • kein Rechtsbehelf möglich

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.


    Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen dazu erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 22.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arbeitsschutzbehörde, Baustellenverordnung, Beschäftigte auf Baustellen, Bauherrin, Bauherr, Zuständige Behörde Vorankündigung, Arbeitsschutz, Bauleiterin, Vorankündigung, Bauleiter, Einrichtung Baustelle, Bauvorhaben starten, Bauvorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Baustelle, Arbeitsschutz Baustelle, Baustelle einrichten, Übermittlung Vorankündigung, Bauvorhaben, Baustellenvorankündigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)