Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Standsicherheit

    Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Standsicherheit

    Sie möchten als Prüfingenieur oder Prüfingenieurin für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Bauen und Verkehr

    Außenstelle Cottbus

    Zuständigkeit

    Bautechnisches Prüfamt

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bauen und Verkehr - Standort Cottbus

    Adresse

    Hausanschrift

    Gulbener Str. 24

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    auptbahnhof in Richtung Stadthalle bis Haltestelle Papitzer Straße

    Bus: Buslinie 16


    Hauptbahnhof in Richtung Burg über Stadthalle Cottbus bis zur Haltestelle Berliner Straße

    Bus: Buslinie 47


    Hauptbahnhof in Richtung Schmellwitz-Anger bis zur Haltestelle Stadthalle bzw. bis Haltestelle August-Bebel-Straße

    Straßenbahn: Straßenbahnlinie 1

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03342 4266-0

    Telefon Festnetz: 03342 4266-3001(Sekretariat)

    Fax: 03342 4266-7608

    Stichwörter

    Bautechnik, ÖPNV, Personennahverkehr, Städtebau, Verkehr

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2020 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

    1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung,
    2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie
    3. zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Zweitniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

    Hierzu zählen:

    • Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können

    • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar

    • Sie können Ihre Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur  ausüben

    • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brandenburg: Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Standsicherheit

    Rechtsbehelf

    Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik zu stellen.

    Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.

    Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

    Genehmigung durch Bescheid, ggf.  im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweitniederlassung des Prüfingenieurs oder der Prüfingenieurin erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

    Kosten

    Gebühren nach Tarifstelle 7.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 200€

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 25.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 26.07.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 12.06.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Bautechnische Nachweise, Zweigniederlassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)