• Hohenbucko (Landkreis Elbe-Elster, Brandenburg)
Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung

Zweigniederlassung für Prüfsachverständige

Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.

Beschreibung

Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.

Ansprechpartner

Brandenburgische Ingenieurkammer

Adresse

Hausanschrift

Schlaatzweg 1

14473 Potsdam

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 331 74318-0

Fax: +49 331 74318-30

E-Mail: info@bbik.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 04.06.2020

Technisch geändert am 31.05.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung

2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen

3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

Hierzu zählen:

  • Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
  • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
  • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
  • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
  • Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
  • Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
  • Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.

Kosten

Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 50€

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 25.07.2022

Version

Technisch erstellt am 26.07.2022

Technisch geändert am 15.07.2024

Stichwörter

Sachverständige

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020