Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung

    Zweigniederlassung für Prüfsachverständige

    Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.

    Beschreibung

    Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

    zuständige Stelle

    Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.

    Ansprechpartner

    Brandenburgische Ingenieurkammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlaatzweg 1

    14473 Potsdam

    Kontakt

    Fax: +49 331 74318-30

    Telefon Festnetz: +49 331 74318-0

    E-Mail: info@bbik.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

    1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung

    2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen

    3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

    Hierzu zählen:

    • Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
    • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
    • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
    • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
    • Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
    • Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
    • Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.

    Kosten

    Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung - 50€

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 25.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024

    Stichwörter

    Sachverständige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English