Zweigniederlassung für Prüfsachverständige
Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.
Beschreibung
Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:
1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung
2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.
Hierzu zählen:
- Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
- Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
- Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
- Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Brandenburg: Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung
Rechtsbehelf
Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
- Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
- Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
- Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.
Kosten
Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 50€
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 25.07.2022
Stichwörter
Sachverständige