Erschließungsbeitrag Erhebung
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: August-Bebel-Straße (max. 2 Stunden)
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: Bernhard-Remy-Straße
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: Platz der Freiheit
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Wittenberge Rathaus
Bus: 942
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Über einen Fahrstuhl ist das Rathaus auch mit Rollstuhl oder Gehhilfen möglich. Der Fahrstuhl befindet sich auf der Seite der Bernard-Remy-Straße.
Öffnungszeiten
Dienstag 9:00-11:30 Uhr und 13:00-17:30 Uhr Donnerstag 9:00-11:30 Uhr und 13:00-15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 03877 951-171
E-Mail: bauamt@wittenberge.de
Stichwörter
Bauamt, Hochbau, Tiefbau
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Land Brandenburg:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
Hinweise für Brandenburg: Erschließungsbeitrag Erhebung
Land Brandenburg:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe