Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag Erhebung

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Potsdam: Erschließungsbeiträge (IES:Potsdam)

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 4714 Arbeitsgruppe Straßenverwaltung

    Beschreibung

    • Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Grundstückszufahrten gemäß Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
    • Bearbeitung von Schadensangelegenheiten
    • Liegenschaftsangelegenheiten in Bezug auf öffentliche Verkehrsflächen
    • Durchführung von Widmungs- und Einziehungsverfahren auf Grundlage des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
    • Verfahrensbegleitende Maßnahmen zur Straßenbenennung
    • Verwaltung und Laufendhaltung des amtlichen Straßenverzeichnisses der Stadt Potsdam
    • Erhebung von Beiträgen nach der Straßenausbau- und der Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam sowie dem Baugesetzbuch

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Straße 104

    14473 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892770

    Fax: 0331 2892715

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Land Brandenburg:

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de